Satzung des "Fördervereins Freunde der Rheingau-Schule (Gymnasium) e.V."

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: Förderverein Freunde der Rheingau-Schule (Gymnasium) e.V. Er ist ein gemeinnütziger Verein und wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist eine von der Eltern- und Lehrerschaft geschaffene gemeinnützige Einrichtung.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der Bildung, der Erziehung und des Schullebens insbesondere der pädagogischen Arbeit der Rheingau-Schule (Gymnasium). Gefördert werden sollen vor allem unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten; z.B.:
Förderung sozialer Kontakte durch gezielte Unterstützung von entsprechenden Vorhaben sowie Zusammenführung von Jugendlichen unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft (Klassenfahrten, Schüleraustausch und -partnerschaften, internationale Austauschprogramme u.ä.)
Schaffung von Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung für Schülerinnen und Schüler in der Rheingau-Schule
Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler
Förderung des Umwelt- und Gesundheitsbewusstseins
Unterstützung aller Maßnahmen die der Verbesserung des Schulumfeldes dienen (Räume und Umgebung)
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule nach innen und außen
Pflege der Schulgeschichte
Bei allen Aktivitäten des Fördervereins soll besonderer Wert auf die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schülern gelegt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Rheingau-Schule verbunden fühlt und die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt die Entscheidung dem Mitglied schriftlich mit.
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins grob zuwider handelt oder wer mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge mit mehr als einem Kalenderjahr im Verzug ist. Der Ausgeschlossene hat das Recht,
binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
durch Tod.

§ 4 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
einem Beisitzer
einem Lehrer der Rheingau-Schule
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils einzelvertretungsbefugt sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Dazu lädt der Vorstand vierzehn Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Anträge für eine Beschlussfassung müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt; er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist möglich.
Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei stellvertretenden Kassenprüfern
jede Änderung der Satzung. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Entscheidung über eingereichte Anträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies dem Vorstand unter der Angabe des Grundes schriftlich mitteilen. Der Vorstand kann seinerseits die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen,
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bzw. des gesamtes Vorstandes oder die Auflösung des Vereins betreffen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Der Schriftführer fertigt von jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift an. Beizulegen ist eine Namensliste der anwesenden Mitglieder. Alle Anträge müssen in dieser Niederschrift im Wortlaut festgehalten werden. Die Niederschrift wird vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die satzungsgemäßen Zuwendungen. Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu verfertigen, die von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zugewählt.

§ 8 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass Geldbeträge lediglich für Zwecke des § 2 ausgegeben werden.
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Einem Antrag, der die Auflösung des Vereins beinhaltet, müssen ¾ der anwesenden Mitglieder des Vereins zustimmen. Der entsprechende Antrag muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bzw. dessen Rechtsnachfolger, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Anwendung der Regeln des BGB

Soweit die Satzung keine Regelungen trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen auf der 16. Hauptversammlung am 18.10.2004